Zum hier essen oder zum mitnehmen?
Diese Frage wird einem häufig bei der Essenbestellung gestellt. Der Grund dafür ist der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Wenn man die Speisen nähmlich mit nach Hause nimmt, müssen keine 19 Prozent gezahlt werden und somit hat das Unternehmen quasi einen Vorteil.
Schwieriger wird dies aber bei Partyservice, welcher ja eigentlich generell geliefert wird.
Nur 7 Prozent Umsatzsteuer werden fällig, wenn es sich um eine „Lieferung“ der Lebensmittel handelt. Das ist immer der Fall, wenn dem Kunden standardisiert hergestellte Speisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement geliefert werden.
Werden dem Kunden dagegen speziell und aufwändig zubereitete und aufeinander abgestimmte Nahrungsmittel geliefert, überwiegt der Dienstleistungscharakter. Folge: Für solche „sonstigen Leistungen“ müssen 19 Prozent Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden (BFH, Urteil v. 23.11.2011, Az. XI R 6/08; veröffentlicht am 25.1.2012; EuGH, Urteil v. 10.3.2011, Az. Rs. C-497/09).
Unten ist ein tolles Beispiel:
Fazit:
Es kommt also auf den notwendigen Sachverstand an, welcher Umsatzsteuersatz angewendet wird. Eben dieser Sachverstand fehlt aber anscheinend manchen Personen die sich solche Regelungen einfallen lassen.
Lieferungen, für die nur 7 Prozent Umsatzsteuer fällig werden | Sonstige Leistungen, für die das Finanzamt 19 Prozent Umsatzsteuer fordert |
Abgabe von standardisiert hergestellten Lebensmitteln wie Pommes, Grillsteaks, Rostbratwürste, Buletten oder Hähnchen. | Buffets mit aufeinander abgestimmte Speisen wie Vitello tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, geräucherter Lachs, etc. |
Begründung: Kein allzu großer Dienstleistungsanteil. Zubereitung der Lebensmittel standardisiert ohne notwendigen Sachverstand. | Begründung: Zubereitung macht mehr Arbeit und ist nicht standardisiert. Zubereitung benötigt zudem mehr Sachverstand. |